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Art. 53 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - Zonenvorschriften 1. Bauzonen a) Begriffe, Unterteilung

Planungsvorschriften - Gemeindeplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Zonenplan, Bau- und Zonenreglement
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Art. 53 Baugesetz, BauG · Zonenvorschriften 1. Bauzonen a) Begriffe, Unterteilung

1. Die Bauzonen umfassen Boden, der sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich binnen 15 Jahren benötigt und erschlossen wird.

2. Die Bauzonen können in folgende Zonen unterteilt werden

1. Wohnzone;

2. Kern-, Zentrums- und Dorfzone;

3.-4. * ...

5. Industriezone;

6. Gewerbezone;

6a) * Wohn- und Gewerbezone;

7. Kurzone;

8. Ferienhauszone;

9. * ...

10. Zone für öffentliche Zwecke;

11. Zone für Sport- und Freizeitanlagen;

12. * ...

3. Zulässig sind auch gemischte Zonen, soweit der Zonencharakter es zulässt.

4. Soweit die Zonen in den folgenden Bestimmungen nicht definiert sind, können sie von den Gemeinden im Bau- und Zonenreglement näher geregelt werden.

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