611.01
BauGLCo
CH-NW
Art. 52 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - Zonenüberlagerung
Planungsvorschriften - Gemeindeplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Zonenplan, Bau- und Zonenreglement
Art. 52 Baugesetz, BauG · Zonenüberlagerung
1. Zonen können sich überlagern, wenn ihre Zwecke einander nicht ausschliessen oder die Nutzung zeitlich gestaffelt erfolgt.
2. Die Nutzungszonen können insbesondere durch folgende Zonen überlagert werden
1. Kurzone;
2. * ...
3. Zone für Sport- und Freizeitanlagen;
4. Sondernutzungszone;
5. Grünzone;
6. Gefahrenzone;
7. Schutzzone.
3. In den die Landwirtschaftszone überlagernden Zonen sind nur solche Einrichtungen gestattet, welche die landwirtschaftliche Nutzung nicht erheblich schmälern oder wesentlich beeinträchtigen und ökologisch verträglich sind.