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Art. 52 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - Zonenüberlagerung

Planungsvorschriften - Gemeindeplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Zonenplan, Bau- und Zonenreglement
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Art. 52 Baugesetz, BauG · Zonenüberlagerung

1. Zonen können sich überlagern, wenn ihre Zwecke einander nicht ausschliessen oder die Nutzung zeitlich gestaffelt erfolgt.

2. Die Nutzungszonen können insbesondere durch folgende Zonen überlagert werden

1. Kurzone;

2. * ...

3. Zone für Sport- und Freizeitanlagen;

4. Sondernutzungszone;

5. Grünzone;

6. Gefahrenzone;

7. Schutzzone.

3. In den die Landwirtschaftszone überlagernden Zonen sind nur solche Einrichtungen gestattet, welche die landwirtschaftliche Nutzung nicht erheblich schmälern oder wesentlich beeinträchtigen und ökologisch verträglich sind.

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