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Art. 46 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - 3. Ausnahmen für öffentliche Einrichtungen

Planungsvorschriften - Gemeindeplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 46 Baugesetz, BauG · 3. Ausnahmen für öffentliche Einrichtungen

1. Vor der Baulinie dürfen öffentliche Einrichtungen, wie Brunnen, Polizeimelder, Telefonkabinen, Schutzdächer, Verteilerkästen, Kompakttrafostationen, Toilettenanlagen usw. aufgestellt werden, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.

2. Dabei ist auf die Umgebung und die Wünsche benachbarter Grundeigentümer gebührend Rücksicht zu nehmen.

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