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Art. 41 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - Baulinien 1. Arten

Planungsvorschriften - Gemeindeplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 41 Baugesetz, BauG · Baulinien 1. Arten

1. Es werden folgende Baulinien unterschieden

1. Baulinien entlang von Verkehrsanlagen und Leitungen;

2. Baulinien entlang von Gewässern;

3. Baulinien entlang von Wäldern;

4. Baulinien bei Natur- und Kulturobjekten, Aussichtspunkten und Hecken;

5. Baubegrenzungslinien.

2. Für Bauten unter dem Erdboden, für Bauten über dem Erdboden und für einzelne Stockwerke können unterschiedliche Baulinien festgelegt werden.

3. Bei der Planung von neuen öffentlichen Strassen und von Privatstrassen sind Baulinien festzulegen; das Verfahren richtet sich nach Art. 28 des Strassengesetzes.

4. In Ortsbildern von nationaler oder kantonaler Bedeutung und im Bereich geschützter und schützenswerter Bauten sind Baulinienpläne zu erstellen, sofern nicht ein Bebauungsplan erstellt wird.

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