Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
611.01 BauGLCo CH-NW

Art. 39 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - 5. Grünflächenziffer

Planungsvorschriften - Gemeindeplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (107 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 Baugesetz, BauG · 5. Grünflächenziffer

1. Die Grünflächenziffer ist die Verhältniszahl zwischen der Grünfläche und der anrechenbaren Grundstückfläche.

2. Im Einzelfall können auch humusierte und begrünte Flächen über Einstellhallen, Sockelgeschossen und ähnlichen Bauten sowie Spielplätze, Freizeitanlagen und Wege als Grünflächen angerechnet werden, sofern diese Flächen den Zweck der ordentlichen Grünflächen erfüllen und entsprechend wirken.

← Art. 38 Baugesetz, BauG Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - Überprüfung Art. 40 Baugesetz, BauG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →