611.01
BauGLCo
CH-NW
Art. 39 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - 5. Grünflächenziffer
Planungsvorschriften - Gemeindeplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Allgemeine Bestimmungen
Art. 39 Baugesetz, BauG · 5. Grünflächenziffer
1. Die Grünflächenziffer ist die Verhältniszahl zwischen der Grünfläche und der anrechenbaren Grundstückfläche.
2. Im Einzelfall können auch humusierte und begrünte Flächen über Einstellhallen, Sockelgeschossen und ähnlichen Bauten sowie Spielplätze, Freizeitanlagen und Wege als Grünflächen angerechnet werden, sofern diese Flächen den Zweck der ordentlichen Grünflächen erfüllen und entsprechend wirken.