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Art. 35 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - Bauziffern 1. Zweck und Anwendungsbereich

Planungsvorschriften - Gemeindeplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 35 Baugesetz, BauG · Bauziffern 1. Zweck und Anwendungsbereich

1. Zur Bestimmung der zulässigen maximalen oder minimalen Nutzung in den Bauzonen können im Bau- und Zonenreglement Bauziffern festgelegt werden.

2. Die Bauziffern können für Zonen, Nutzungen, Gebäude und Geschosse festgelegt werden.

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