611.01
BauGLCo
CH-NW
Art. 35 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - Bauziffern 1. Zweck und Anwendungsbereich
Planungsvorschriften - Gemeindeplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Allgemeine Bestimmungen
Art. 35 Baugesetz, BauG · Bauziffern 1. Zweck und Anwendungsbereich
1. Zur Bestimmung der zulässigen maximalen oder minimalen Nutzung in den Bauzonen können im Bau- und Zonenreglement Bauziffern festgelegt werden.
2. Die Bauziffern können für Zonen, Nutzungen, Gebäude und Geschosse festgelegt werden.