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Art. 33 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - Überprüfung

Planungsvorschriften - Gemeindeplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 33 Baugesetz, BauG · Überprüfung

1. Nutzungspläne und Vorschriften sind in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft zu überprüfen.

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