611.01
BauGLCo
CH-NW
Art. 33 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - Überprüfung
Planungsvorschriften - Gemeindeplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Allgemeine Bestimmungen
Art. 33 Baugesetz, BauG · Überprüfung
1. Nutzungspläne und Vorschriften sind in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft zu überprüfen.