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Art. 239 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - Vollzug

Vollzug, Aufsicht, Strafen
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Art. 239 Baugesetz, BauG · Vollzug

1. Der Landrat erlässt auf dem Verordnungsweg die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

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