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Art. 201 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - Begriff der Campingplätze

Bauvorschriften - Camping
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Art. 201 Baugesetz, BauG · Begriff der Campingplätze

1. Als Campingplätze gelten Grundstücke, die regelmässig für Wohnwagen, Wohnmobile oder Zelte zur Verfügung gestellt werden.

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