611.01
BauGLCo
CH-NW
Art. 178 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - Erstellungspflicht; Sicherung
Bauvorschriften - Schutz der Gesundheit; Umweltschutz - Spielplätze und Freizeitanlagen
Art. 178 Baugesetz, BauG · Erstellungspflicht; Sicherung
1. Bei Gebäuden und Überbauungen mit vier und mehr Wohnungen sind auf privatem Grund besonnte und nach Möglichkeit abseits vom Verkehr liegende Spielplätze oder andere Freizeitanlagen im Ausmasse von mindestens 10 Prozent der gesamten Bruttogeschossfläche zu erstellen und zu unterhalten.
2. Nach Möglichkeit sind gemeinsame, mehreren Bauten dienende Spielplätze oder Freizeitanlagen zu erstellen.
3. In besonderen Fällen kann die Baubewilligungsbehörde von der Pflicht gemäss Abs. 1 befreien.