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Art. 178 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - Erstellungspflicht; Sicherung

Bauvorschriften - Schutz der Gesundheit; Umweltschutz - Spielplätze und Freizeitanlagen
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Art. 178 Baugesetz, BauG · Erstellungspflicht; Sicherung

1. Bei Gebäuden und Überbauungen mit vier und mehr Wohnungen sind auf privatem Grund besonnte und nach Möglichkeit abseits vom Verkehr liegende Spielplätze oder andere Freizeitanlagen im Ausmasse von mindestens 10 Prozent der gesamten Bruttogeschossfläche zu erstellen und zu unterhalten.

2. Nach Möglichkeit sind gemeinsame, mehreren Bauten dienende Spielplätze oder Freizeitanlagen zu erstellen.

3. In besonderen Fällen kann die Baubewilligungsbehörde von der Pflicht gemäss Abs. 1 befreien.

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