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Art. 175 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - Ausnahmen

Bauvorschriften - Schutz der Gesundheit; Umweltschutz - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 175 Baugesetz, BauG · Ausnahmen

1. Die Baubewilligungsbehörde hat aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 173 und 174 zu gestatten

1. bei bestehenden Bauten, die aus- oder umgebaut werden sollen, sofern sie gestützt auf eine rechtskräftige Baubewilligung erstellt worden sind;

2. bei Neubauten, sofern der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes dies erfordert;

3. wenn diese aus denkmalpflegerischen Gründen nötig ist;

4. für Treppen innerhalb einer Wohnung.

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