611.01
BauGLCo
CH-NW
Art. 175 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - Ausnahmen
Bauvorschriften - Schutz der Gesundheit; Umweltschutz - Allgemeine Bestimmungen
Art. 175 Baugesetz, BauG · Ausnahmen
1. Die Baubewilligungsbehörde hat aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 173 und 174 zu gestatten
1. bei bestehenden Bauten, die aus- oder umgebaut werden sollen, sofern sie gestützt auf eine rechtskräftige Baubewilligung erstellt worden sind;
2. bei Neubauten, sofern der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes dies erfordert;
3. wenn diese aus denkmalpflegerischen Gründen nötig ist;
4. für Treppen innerhalb einer Wohnung.