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Art. 166 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - Schutz von bedeutenden Gebäuden und historischen Ortskernen

Bauvorschriften - Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
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Art. 166 Baugesetz, BauG · Schutz von bedeutenden Gebäuden und historischen Ortskernen

1. Bei Veränderungen an Gebäuden oder Gebäudeteilen von geschichtlicher, kunstgeschichtlicher oder besonderer architektonischer Bedeutung ist der Bausubstanz, dem Charakter, der Gestalt und der optischen Wirkung dieser Bauten Rechnung zu tragen. Dies gilt auch für Neubauten und Änderungen an bestehenden anderen Bauten in der Umgebung solcher Bauten.

2. In historischen Ortskernen sind Neubauten und bauliche Veränderungen im Massstab, im Material und in der Farbgebung der bestehenden Bebauung anzupassen. Gebäude dürfen erst abgebrochen werden, wenn die Baubewilligung für den Neubau erteilt ist. Das gleiche gilt für Gebäude, die sich in einer Zone zum Schutze des Ortsbildes befinden.

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