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Art. 147 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - 3. bei Bauten unter Niveau

Bauvorschriften - Abstände - Grenzabstand
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Art. 147 Baugesetz, BauG · 3. bei Bauten unter Niveau

1. Bei massiven Bauten oder Bauteilen, die nicht oder nicht mehr als 1 m über das gewachsene Terrain hinausragen, beträgt der Grenzabstand ab dem äussersten Gebäudeteil 1 m.

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