611.01
BauGLCo
CH-NW
Art. 147 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - 3. bei Bauten unter Niveau
Bauvorschriften - Abstände - Grenzabstand
Art. 147 Baugesetz, BauG · 3. bei Bauten unter Niveau
1. Bei massiven Bauten oder Bauteilen, die nicht oder nicht mehr als 1 m über das gewachsene Terrain hinausragen, beträgt der Grenzabstand ab dem äussersten Gebäudeteil 1 m.