Art. 142 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - Ersatzabgabe 1. Voraussetzung und Höhe
Art. 142 Baugesetz, BauG · Ersatzabgabe 1. Voraussetzung und Höhe
1. Ist die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage binnen nützlicher Frist nicht möglich, hat der Grundeigentümer, der gestützt auf eine gemeinderätliche Feststellung keine oder nur eine herabgesetzte Zahl eigener Abstellplätze schaffen kann, muss oder darf, der Gemeinde eine angemessene Abgabe zu leisten.
2. Keine Abgabe ist zu leisten, soweit das Fehlen von Abstellplätzen auf die gemeinderätliche Aufhebung privater Abstellplätze zurückzuführen ist.
3. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach den durchschnittlichen Kosten privater Plätze im entsprechenden Gebiet und danach, ob die privaten Plätze nach den Umständen offen oder gedeckt beziehungsweise unterirdisch angelegt werden könnten oder müssten; zu berücksichtigen sind ferner Wertverluste, die für das pflichtige Grundstück ohne angemessene Abstellmöglichkeiten entstehen, die Lage des pflichtigen Grundstücks zu einer bestehenden oder vorgesehenen öffentlichen Anlage und deren Art sowie die mutmasslichen Einnahmen des Gemeinwesens.
4. Streitigkeiten über die Abgabepflicht werden im Verfahren nach der Enteignungsgesetzgebung entschieden.