611.01
BauGLCo
CH-NW
Art. 136 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - Ausfahrten, Ausgänge und Garagenvorplätze
Bauvorschriften - Erschliessung
Art. 136 Baugesetz, BauG · Ausfahrten, Ausgänge und Garagenvorplätze
1. Ausfahrten, Ausgänge und Garagenvorplätze sind so zu gestalten, dass die Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden.