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Art. 136 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) - Ausfahrten, Ausgänge und Garagenvorplätze

Bauvorschriften - Erschliessung
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Art. 136 Baugesetz, BauG · Ausfahrten, Ausgänge und Garagenvorplätze

1. Ausfahrten, Ausgänge und Garagenvorplätze sind so zu gestalten, dass die Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden.

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