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533.1 CH-NW

Art. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung - Organisation, Zuständigkeit und Verfahren

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Art. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung · Organisation, Zuständigkeit und Verfahren

1. Für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung ist das Kantonale Steueramt zuständig.

2. Der Antrag auf eine pauschale Steueranrechnung ist beim Kantonalen Steueramt im Doppel einzureichen.

3. Soweit Organisation, Zuständigkeit und Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt sind, gelten die Bestimmungen der Einführungsverordnung zur Verrechnungssteuer auch für die pauschale Steueranrechnung.

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