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532.1 CH-NW

§ 6 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Kantonale Verrechnungssteuerverordnung) - Eröffnung von Verfügungen und Einspracheentscheiden

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§ 6 Kantonale Verrechnungssteuerverordnung · Eröffnung von Verfügungen und Einspracheentscheiden

1. Die Verfügung des kantonalen Steueramtes über den Rückerstattungsanspruch wird in der Regel zusammen mit der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern eröffnet.

2. Der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes betreffend eine Verfügung über den Rückerstattungsanspruch wird in der Regel durch die Einspracheinstanz gemäss Art. 169 Abs. 2 Ziff. 2 des Steuergesetzes eröffnet.

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