532.1
CH-NW
§ 6 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Kantonale Verrechnungssteuerverordnung) - Eröffnung von Verfügungen und Einspracheentscheiden
§ 6 Kantonale Verrechnungssteuerverordnung · Eröffnung von Verfügungen und Einspracheentscheiden
1. Die Verfügung des kantonalen Steueramtes über den Rückerstattungsanspruch wird in der Regel zusammen mit der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern eröffnet.
2. Der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes betreffend eine Verfügung über den Rückerstattungsanspruch wird in der Regel durch die Einspracheinstanz gemäss Art. 169 Abs. 2 Ziff. 2 des Steuergesetzes eröffnet.