532.1
CH-NW
§ 1 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Kantonale Verrechnungssteuerverordnung) - Direktion
§ 1 Kantonale Verrechnungssteuerverordnung · Direktion
1. Die zuständige Direktion hat folgende Aufgaben
1. den Geldverkehr mit den Bundesbehörden;
2. die Ergreifung von Rechtsmitteln gemäss Art. 58 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 2 VStG;
3. das Treffen aller Massnahmen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde oder Amtsstelle zugewiesen sind.