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Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Kantonale Verrechnungssteuerverordnung) - Direktion

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1. Die zuständige Direktion hat folgende Aufgaben

1. den Geldverkehr mit den Bundesbehörden;

2. die Ergreifung von Rechtsmitteln gemäss Art. 58 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 2 VStG;

3. das Treffen aller Massnahmen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde oder Amtsstelle zugewiesen sind.

1. Das kantonale Steueramt ist das Verrechnungssteueramt im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Verrechnungssteuer.

1. Soweit das Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt ist und vorbehältlich nachfolgender, abweichender Vorschriften, sind die Bestimmungen des Steuergesetzes auch für die Verrechnungssteuer anwendbar.

1. Der Rückerstattungsantrag ist grundsätzlich zusammen mit der Steuererklärung für die Kantons- und Gemeindesteuern einzureichen.

2. Bezüglich der Fristen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Steuererklärung für die Kantons- und Gemeindesteuern.

1. Die Verfügung des kantonalen Steueramtes über den Rückerstattungsanspruch wird in der Regel zusammen mit der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern eröffnet.

2. Der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes betreffend eine Verfügung über den Rückerstattungsanspruch wird in der Regel durch die Einspracheinstanz gemäss Art. 169 Abs. 2 Ziff. 2 des Steuergesetzes eröffnet.

1. Die Rückerstattung erfolgt grundsätzlich durch Verrechnung mit den Kantons- und Gemeindesteuern.

1. Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 15. April 1967 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer.

1. Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund auf den 1. September 2001 in Kraft.

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