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§ 4 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur direkten Bundessteuer - 4. Gemeinderat

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§ 4 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur direkten Bundessteuer · 4. Gemeinderat

1. Dem Gemeinderat obliegt die Aufnahme des Steuerinventars und die Siegelung beim Tode von steuerpflichtigen Personen.

2. Der Gemeinderat kann diese Aufgaben an zwei oder mehrere Beauftragte delegieren.

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