531.11
CH-NW
§ 4 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur direkten Bundessteuer - 4. Gemeinderat
§ 4 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur direkten Bundessteuer · 4. Gemeinderat
1. Dem Gemeinderat obliegt die Aufnahme des Steuerinventars und die Siegelung beim Tode von steuerpflichtigen Personen.
2. Der Gemeinderat kann diese Aufgaben an zwei oder mehrere Beauftragte delegieren.