Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
531.11 CH-NW

§ 3 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur direkten Bundessteuer - 3. Kantonales Steueramt

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur direkten Bundessteuer · 3. Kantonales Steueramt

1. Das Kantonale Steueramt ist zuständig für

1. den Entscheid über Steuerbefreiungen (Art. 56 DBG);

2. * ...

3. die Vertretung des Kantons bei der Festlegung von Bezugsminima bei der Erhebung von Quellensteuern von Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten (Art. 92 Abs. 5 DBG);

4. * die Abrechnung der Quellensteuern mit dem Bund (Art. 196 Abs. 3 DBG);

5. * ...

6. die Repartition der kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer (Art. 111 Abs. 2 und Art. 197 DBG);

7. * die Registerführung, soweit diese nicht durch das Gemeindesteueramt erfolgt (Art. 122 DBG);

8. die Erhebung von Beschwerden gegen Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide beim Verwaltungsgericht;

9. die Vertretung des Kantons vor den Gerichten und Strafuntersuchungsbehörden;

10. den Amtsverkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung;

11. die Einleitung von Nachsteuerverfahren, die Ermittlung der Nachsteuergrundlagen und die Festsetzung von Nachsteuern (Art. 151 ff. DBG);

12.-13. * ...

14. * den Entscheid über Steuererlassgesuche (Art. 167b Abs. 1 DBG);

15. * ...

16. die Erteilung der Zustimmung zur Löschung im Handelsregister (Art. 171 DBG);

17. den Entscheid über die Eintragung im Grundbuch (Art. 172 DBG);

18. die Festsetzung von Bussen in schweren Fällen von Verfahrenspflichtverletzungen (Art. 174 DBG);

19. die Einleitung von Verfahren bei Steuerhinterziehung, Durchführung der Untersuchung und die Festsetzung von Bussen wegen Steuerhinterziehung (Art. 175 ff. DBG);

20. die Einreichung von Strafanzeigen wegen Steuerbetrugs und Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 188 Abs. 1 DBG);

21. die Mitwirkung bei besonderen Untersuchungsmassnahmen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Art. 190 DBG).

← § 2 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur direkten Bundessteuer Zuständigkeit 1. Regierungsrat § 4 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur direkten Bundessteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →