§ 3 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur direkten Bundessteuer - 3. Kantonales Steueramt
§ 3 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur direkten Bundessteuer · 3. Kantonales Steueramt
1. Das Kantonale Steueramt ist zuständig für
1. den Entscheid über Steuerbefreiungen (Art. 56 DBG);
2. * ...
3. die Vertretung des Kantons bei der Festlegung von Bezugsminima bei der Erhebung von Quellensteuern von Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten (Art. 92 Abs. 5 DBG);
4. * die Abrechnung der Quellensteuern mit dem Bund (Art. 196 Abs. 3 DBG);
5. * ...
6. die Repartition der kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer (Art. 111 Abs. 2 und Art. 197 DBG);
7. * die Registerführung, soweit diese nicht durch das Gemeindesteueramt erfolgt (Art. 122 DBG);
8. die Erhebung von Beschwerden gegen Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide beim Verwaltungsgericht;
9. die Vertretung des Kantons vor den Gerichten und Strafuntersuchungsbehörden;
10. den Amtsverkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung;
11. die Einleitung von Nachsteuerverfahren, die Ermittlung der Nachsteuergrundlagen und die Festsetzung von Nachsteuern (Art. 151 ff. DBG);
12.-13. * ...
14. * den Entscheid über Steuererlassgesuche (Art. 167b Abs. 1 DBG);
15. * ...
16. die Erteilung der Zustimmung zur Löschung im Handelsregister (Art. 171 DBG);
17. den Entscheid über die Eintragung im Grundbuch (Art. 172 DBG);
18. die Festsetzung von Bussen in schweren Fällen von Verfahrenspflichtverletzungen (Art. 174 DBG);
19. die Einleitung von Verfahren bei Steuerhinterziehung, Durchführung der Untersuchung und die Festsetzung von Bussen wegen Steuerhinterziehung (Art. 175 ff. DBG);
20. die Einreichung von Strafanzeigen wegen Steuerbetrugs und Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 188 Abs. 1 DBG);
21. die Mitwirkung bei besonderen Untersuchungsmassnahmen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Art. 190 DBG).