531.11
CH-NW
§ 2 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur direkten Bundessteuer - 2. Direktion
§ 2 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur direkten Bundessteuer · 2. Direktion
1. Die Direktion hat folgende Aufgaben
1. den Entscheid über die Abschreibung uneinbringlicher und die Rückstellung gefährdeter Steuern;
2. den Geldverkehr mit den Bundesbehörden;
3. der Bezug und die Sicherung der Steuer einschliesslich der Gewährung von Zahlungserleichterungen (Art. 160 ff. DBG);
4. der Erlass von Haftungsverfügungen (Art. 13, 55, Art. 88 Abs. 3, Art. 92 Abs. 4, Art. 100 Abs. 2, Art. 177 Abs. 1 und Art. 179 Abs. 1 DBG);
5. der Entscheid über die Rückforderung von bezahlten Steuern (Art. 168 Abs. 3 DBG);
6. das Treffen aller Massnahmen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde oder Amtsstelle zugewiesen sind.