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Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Einführungsgesetz zur direkten Bundessteuer) - Inkrafttreten

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Art. 5 Einführungsgesetz zur direkten Bundessteuer · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum und ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

2. Es tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

3. Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 28. Mai 1979 zum Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer.

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