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531.1 CH-NW

Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Einführungsgesetz zur direkten Bundessteuer) - Vollzug

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Art. 4 Einführungsgesetz zur direkten Bundessteuer · Vollzug

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

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