531.1
CH-NW
Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Einführungsgesetz zur direkten Bundessteuer) - Übergangsbestimmung
Art. 3 Einführungsgesetz zur direkten Bundessteuer · Übergangsbestimmung
1. Die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen gemäss Art. 218 Abs. 5 DBG sind zusätzlich abziehbar.
2. Der Abzug ist vom steuerbaren Einkommen der Steuerperiode 1999/2000 vorzunehmen.
3. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert.