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531.1 CH-NW

Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Einführungsgesetz zur direkten Bundessteuer) - Veranlagung und Bezug

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Art. 2 Einführungsgesetz zur direkten Bundessteuer · Veranlagung und Bezug

1. Für die Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer gelten die Bestimmungen der kantonalen Steuergesetzgebung über die Organisation, die Zuständigkeit und das Verfahren sinngemäss; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die direkte Bundessteuer.

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