531.1
CH-NW
Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Einführungsgesetz zur direkten Bundessteuer) - Veranlagung und Bezug
Art. 2 Einführungsgesetz zur direkten Bundessteuer · Veranlagung und Bezug
1. Für die Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer gelten die Bestimmungen der kantonalen Steuergesetzgebung über die Organisation, die Zuständigkeit und das Verfahren sinngemäss; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die direkte Bundessteuer.