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531.1 CH-NW

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Einführungsgesetz zur direkten Bundessteuer) - Zeitliche Bemessung für natürliche Personen

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Für die Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer gelten die Bestimmungen der kantonalen Steuergesetzgebung über die Organisation, die Zuständigkeit und das Verfahren sinngemäss; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die direkte Bundessteuer.

1. Die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen gemäss Art. 218 Abs. 5 DBG sind zusätzlich abziehbar.

2. Der Abzug ist vom steuerbaren Einkommen der Steuerperiode 1999/2000 vorzunehmen.

3. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert.

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum und ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

2. Es tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

3. Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 28. Mai 1979 zum Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer.

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