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522.1 CH-NW

Art. 4 Gesetz betreffend Beitritt zum Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen

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Art. 4 Gesetz betreffend Beitritt zum Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde sofort in Kraft.

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