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522.1 CH-NW

Art. 3 Gesetz betreffend Beitritt zum Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen

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Art. 3 Gesetz betreffend Beitritt zum Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen

1. Die Anwendung des Konkordates steht der kantonalen Steuerverwaltung unter Aufsicht des Regierungsrates zu.

2. Die in Art. 5 des Konkordates vorgesehene Kündigung ist dem Landrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

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