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522.1 CH-NW

Art. 2 Gesetz betreffend Beitritt zum Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen

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Art. 2 Gesetz betreffend Beitritt zum Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen

1. Den Gemeinden ist es verboten, Steuerabkommen abzuschliessen, die gegen die Bestimmungen des Konkordates verstossen. Bei Verletzungen dieses Verbotes haften die Gemeinden dem Kanton für die Folgen.

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