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522.1 CH-NW

Art. 1 Gesetz betreffend Beitritt zum Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen

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Art. 1 Gesetz betreffend Beitritt zum Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen

1. Der Kanton Nidwalden tritt dem interkantonalen Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 1948 bei. Der Text dieses Konkordates findet sich im Anhang zu diesem Gesetz.

2. Für die Dauer der Zugehörigkeit des Kantons zum Konkordat ist § 9 Absatz 2 des kant. Steuergesetzes vom 24. April 1955 ausser Kraft gesetzt.

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