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522.1 CH-NW

Kanton Nidwalden 522.1

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Der Kanton Nidwalden tritt dem interkantonalen Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 1948 bei. Der Text dieses Konkordates findet sich im Anhang zu diesem Gesetz.

2. Für die Dauer der Zugehörigkeit des Kantons zum Konkordat ist § 9 Absatz 2 des kant. Steuergesetzes vom 24. April 1955 ausser Kraft gesetzt.

1. Den Gemeinden ist es verboten, Steuerabkommen abzuschliessen, die gegen die Bestimmungen des Konkordates verstossen. Bei Verletzungen dieses Verbotes haften die Gemeinden dem Kanton für die Folgen.

1. Die Anwendung des Konkordates steht der kantonalen Steuerverwaltung unter Aufsicht des Regierungsrates zu.

2. Die in Art. 5 des Konkordates vorgesehene Kündigung ist dem Landrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

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