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521.1 StG CH-NW

Art. 2 Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz, StG) - Gesetzesanwendung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Steuergesetz, StG · Gesetzesanwendung

1. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind von den Steuerpflichtigen und den Steuerbehörden nach Treu und Glauben anzuwenden.

2. Rechtsgestaltungen, die eine Steuerumgehung bezwecken, werden nicht anerkannt.

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