521.1
StG
CH-NW
Art. 2 Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz, StG) - Gesetzesanwendung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Steuergesetz, StG · Gesetzesanwendung
1. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind von den Steuerpflichtigen und den Steuerbehörden nach Treu und Glauben anzuwenden.
2. Rechtsgestaltungen, die eine Steuerumgehung bezwecken, werden nicht anerkannt.