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521.1 StG CH-NW

Art. 116 Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz, StG) - Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners der steuerbaren Leistung

Quellensteuern - Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
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Art. 116 Steuergesetz, StG · Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners der steuerbaren Leistung

1. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet

1. bei Fälligkeit von Bargeldleistungen (Überweisung, Gutschrift, Verrechnung etc.) die geschuldete Quellensteuer zurückzubehalten und bei andern Leistungen wie insbesondere Naturalleistungen und Trinkgelder die geschuldete Quellensteuer von der steuerpflichtigen Person einzufordern;

2. der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen;

3. die zurückbehaltenen oder eingeforderten Quellensteuern periodisch dem Kantonalen Steueramt abzuliefern, mit ihm darüber abzurechnen und ihm zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren.

4. * die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.

2. Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in einem andern Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

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