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513.1 LCCF CH-NW

Art. 7 Gesetz über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontrollgesetz, kFKG) - Aufsichtsbereich

Aufsichtsbereich und Tätigkeit
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Art. 7 Kantonales Finanzkontrollgesetz, kFKG · Aufsichtsbereich

1. Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich abweichender Regelungen in Spezialgesetzen

1. die kantonale Verwaltung;

2. die Verwaltung der Rechtspflege.

2. Der Regierungsrat kann Körperschaften, Organisationen, Unternehmungen und Personen, denen der Kanton eine öffentliche Aufgabe überträgt, Finanzhilfe (Beiträge, Darlehen, Vorschüsse, Zinsübernahmen, usw.) gewährt, an denen er sich finanziell beteiligt oder über welche er Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen hat, unter die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle stellen.

3. Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht zusätzlich zu den ordentlichen Revisionsstellen aus. Sie stimmt ihre Tätigkeit mit anderen Organen ab, die Prüfungsaufgaben wahrnehmen.

4. Die Finanzaufsicht über die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten wird durch die parlamentarischen Aufsichtskommissionen wahrgenommen.

5. Die Finanzaufsicht über die Gemeinden richtet sich nach dem Gemeindegesetz.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 2006.697 (Art. 7, al. 2, let. c, ch. 5 OOrgA)
Federal Act Amending the Army Organization Ordinance
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