513.1
LCCF
CH-NW
Art. 4 Gesetz über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontrollgesetz, kFKG) - Zusammenarbeit mit Dritten
Stellung und Organisation
Art. 4 Kantonales Finanzkontrollgesetz, kFKG · Zusammenarbeit mit Dritten
1. Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, sofern die Durchführung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit ihrem ordentlichen Personal nicht gewährleistet werden kann.
2. Der Kanton kann zur gemeinsamen Lösung von Aufgaben der Finanzkontrolle mit privaten oder öffentlichen Institutionen zusammenarbeiten und interkantonalen Vereinbarungen beitreten. Der Regierungsrat ist zum Abschluss von Vereinbarungen in diesem Bereich abschliessend zuständig.