513.1
LCCF
CH-NW
Art. 3 Gesetz über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontrollgesetz, kFKG) - Finanzkompetenz
Stellung und Organisation
Art. 3 Kantonales Finanzkontrollgesetz, kFKG · Finanzkompetenz
1. Die Finanzkontrolle verfügt über die ihr im Budget oder durch besondere Beschlüsse des Landrates eingeräumten Kredite.
2. Der Regierungsrat hat im Bericht zum Budget zu begründen, weshalb er gegebenenfalls vom eingereichten Budget der Finanzkontrolle abweicht.