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513.1 LCCF CH-NW

Art. 3 Gesetz über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontrollgesetz, kFKG) - Finanzkompetenz

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Art. 3 Kantonales Finanzkontrollgesetz, kFKG · Finanzkompetenz

1. Die Finanzkontrolle verfügt über die ihr im Budget oder durch besondere Beschlüsse des Landrates eingeräumten Kredite.

2. Der Regierungsrat hat im Bericht zum Budget zu begründen, weshalb er gegebenenfalls vom eingereichten Budget der Finanzkontrolle abweicht.

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