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513.1 LCCF CH-NW

Art. 20 Gesetz über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontrollgesetz, kFKG) - Mitwirkungspflicht

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Art. 20 Kantonales Finanzkontrollgesetz, kFKG · Mitwirkungspflicht

1. Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere legt die zu prüfende Stelle, ungeachtet von Geheimhaltungspflichten, auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilt die erforderlichen Auskünfte.

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