513.1
LCCF
CH-NW
Art. 20 Gesetz über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontrollgesetz, kFKG) - Mitwirkungspflicht
Verfahren
Art. 20 Kantonales Finanzkontrollgesetz, kFKG · Mitwirkungspflicht
1. Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere legt die zu prüfende Stelle, ungeachtet von Geheimhaltungspflichten, auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilt die erforderlichen Auskünfte.