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Art. 19 Gesetz über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontrollgesetz, kFKG) - Dokumentation und Datenzugriff

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Art. 19 Kantonales Finanzkontrollgesetz, kFKG · Dokumentation und Datenzugriff

1. Beschlüsse und Verfügungen des Landrates, des Regierungsrates, der Gerichte, der Direktionen und der Amtsstellen die den Finanzhaushalt betreffen, sind der Finanzkontrolle unaufgefordert zuzustellen.

2. Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erforderlichen Daten - einschliesslich Personendaten - aus den Datensammlungen der Direktionen und Amtsstellen sowie der Gerichte abzurufen. Soweit die Daten für die Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind, erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf besonders schützenswerte Personendaten. Die Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens aufbewahren oder speichern. Die Zugriffe auf Datensammlungen und die damit verfolgten Zwecke müssen dokumentiert werden.

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