513.1
LCCF
CH-NW
Art. 18 Gesetz über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontrollgesetz, kFKG) - Laufende Verfahren
Verfahren
Art. 18 Kantonales Finanzkontrollgesetz, kFKG · Laufende Verfahren
1. Bis zur endgültigen Erledigung einer Beanstandung und solange eine Untersuchung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Zustimmung der Finanzdirektion weder neue Verpflichtungen eingegangen noch Zahlungen geleistet werden, die Gegenstand des Verfahrens bilden.