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513.1 LCCF CH-NW

Art. 16 Gesetz über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontrollgesetz, kFKG) - Tätigkeitsbericht

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Art. 16 Kantonales Finanzkontrollgesetz, kFKG · Tätigkeitsbericht

1. Die Finanzkontrolle erstattet dem Landrat und dem Regierungsrat jährlich einen Tätigkeitsbericht, in dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Prüftätigkeit, sowie über wichtige Feststellungen und Beurteilungen informiert. Der Bericht wird veröffentlicht.

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