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513.1 LCCF CH-NW

Art. 1 Gesetz über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontrollgesetz, kFKG) - Stellung

Stellung und Organisation
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Art. 1 Kantonales Finanzkontrollgesetz, kFKG · Stellung

1. Die Finanzkontrolle ist die oberste Fachinstanz der Finanzaufsicht des Kantons.

2. Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbständig. Sie ist in ihrer Prüfungstätigkeit einzig Verfassung und Gesetz verpflichtet.

3. Die Finanzkontrolle unterstützt

1. den Landrat bei der Ausübung der Oberaufsicht über die Verwaltung und die Rechtspflege;

2. den Regierungsrat, die Direktionen und die Gerichte bei der Ausübung der Aufsicht über die Verwaltung.

4. Die Finanzkontrolle ist administrativ der Finanzdirektion zugeordnet.

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