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513.1 LCCF CH-NW

Gesetz über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontrollgesetz, kFKG) - Stellung (LCCF)

23 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

Stellung und Organisation

1. Die Finanzkontrolle ist die oberste Fachinstanz der Finanzaufsicht des Kantons.

2. Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbständig. Sie ist in ihrer Prüfungstätigkeit einzig Verfassung und Gesetz verpflichtet.

3. Die Finanzkontrolle unterstützt

1. den Landrat bei der Ausübung der Oberaufsicht über die Verwaltung und die Rechtspflege;

2. den Regierungsrat, die Direktionen und die Gerichte bei der Ausübung der Aufsicht über die Verwaltung.

4. Die Finanzkontrolle ist administrativ der Finanzdirektion zugeordnet.

Stellung und Organisation

1. Die Finanzkontrolle wird von einer in Finanzaufsichtsfragen der öffentlichen Verwaltung ausgewiesenen Fachperson geleitet.

2. Der Landrat wählt die Leitung der Finanzkontrolle auf Antrag des Landratsbüros.

Stellung und Organisation

1. Die Finanzkontrolle verfügt über die ihr im Budget oder durch besondere Beschlüsse des Landrates eingeräumten Kredite.

2. Der Regierungsrat hat im Bericht zum Budget zu begründen, weshalb er gegebenenfalls vom eingereichten Budget der Finanzkontrolle abweicht.

Stellung und Organisation

1. Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, sofern die Durchführung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit ihrem ordentlichen Personal nicht gewährleistet werden kann.

2. Der Kanton kann zur gemeinsamen Lösung von Aufgaben der Finanzkontrolle mit privaten oder öffentlichen Institutionen zusammenarbeiten und interkantonalen Vereinbarungen beitreten. Der Regierungsrat ist zum Abschluss von Vereinbarungen in diesem Bereich abschliessend zuständig.

Stellung und Organisation

1. Die Aufsichtskommission beauftragt periodisch eine externe Fachstelle mit der Qualitäts- und Leistungsbeurteilung der Finanzkontrolle. Die Berichte sind zusätzlich der Finanzkommission und dem Regierungsrat zuzustellen.

Stellung und Organisation

1. Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit denjenigen Stellen, die ihrer Aufsicht unterstehen.

2. Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit den für die Aufsicht zuständigen Kommissionen des Landrates. Ihre Leitung nimmt auf Einladung des Kommissionspräsidiums an deren Sitzungen teil.

3. Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit dem Regierungsrat. Ihre Leitung nimmt auf Einladung des Landammanns an den Sitzungen teil.

Aufsichtsbereich und Tätigkeit

1. Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich abweichender Regelungen in Spezialgesetzen

1. die kantonale Verwaltung;

2. die Verwaltung der Rechtspflege.

2. Der Regierungsrat kann Körperschaften, Organisationen, Unternehmungen und Personen, denen der Kanton eine öffentliche Aufgabe überträgt, Finanzhilfe (Beiträge, Darlehen, Vorschüsse, Zinsübernahmen, usw.) gewährt, an denen er sich finanziell beteiligt oder über welche er Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen hat, unter die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle stellen.

3. Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht zusätzlich zu den ordentlichen Revisionsstellen aus. Sie stimmt ihre Tätigkeit mit anderen Organen ab, die Prüfungsaufgaben wahrnehmen.

4. Die Finanzaufsicht über die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten wird durch die parlamentarischen Aufsichtskommissionen wahrgenommen.

5. Die Finanzaufsicht über die Gemeinden richtet sich nach dem Gemeindegesetz.

Aufsichtsbereich und Tätigkeit

1. Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushaltes, insbesondere

1. die Prüfung der Staatsrechnung, der separaten Rechnungen der Verwaltungseinheiten sowie der Gerichte;

2. die Prüfung der internen Kontrollsysteme;

3. die Vornahme von Systemprüfungen, Projektprüfungen und Prüfungen der Wirkungsrechnungen;

4. Prüfungen im Auftrag des Bundes.

2. Prüfungen als Finanzaufsicht gemäss Art. 7 Abs. 2 können nur soweit vorgenommen werden, als ein öffentliches Interesse besteht.

3. Parlamentarische Untersuchungskommissionen, die Finanzkommission, die Aufsichtskommission, die Justizkommission, der Regierungsrat, die Direktionen und die Gerichte können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.

4. Die Finanzkontrolle legt jährlich ein Prüfprogramm fest und bringt dieses der Finanzkommission, der Aufsichtskommission, dem Regierungsrat und auszugsweise der Justizkommission und den Gerichten zur Kenntnis.

5. Bei Aufträgen des Bundes übt die Finanzkontrolle die Aufsicht gemäss den jeweils geltenden Bestimmungen des Bundes aus.

6. Sie wird bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Zahlungsdienst, die Haushaltsführung und bei der Entwicklung und Abnahme von Systemen des Rechnungswesens beigezogen.

7. Die Finanzkontrolle darf nicht mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden.

Aufsichtsbereich und Tätigkeit

1. Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Grundsätze der Haushaltsführung gemäss dem Finanzhaushaltgesetz und die Prüfung der Ordnungsmässigkeit.

Aufsichtsbereich und Tätigkeit

1. Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie nach den anerkannten Revisionsgrundsätzen aus.

Aufsichtsbereich und Tätigkeit

1. Die Finanzkontrolle stellt ihre Aufwendungen nur bei Prüfungen nach Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 Ziff. 4 zu Vollkosten in Rechnung.

Verfahren

1. Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle die Ergebnisse ihrer Prüfungen schriftlich mit. Die betroffene Direktion sowie die Gerichte werden in gleicher Weise orientiert.

2. Sämtliche Prüfberichte betreffend die öffentliche Verwaltung werden der Finanzkommission und der Aufsichtskommission zugestellt. Prüfberichte betreffend die Gerichte werden auch der Justizkommission zugestellt.

3. Die Ergebnisse der Prüfung der Staatsrechnung werden der Finanzkommission, der Aufsichtskommission und dem Regierungsrat schriftlich mitgeteilt. Ergebnisse betreffend die Prüfung der Gerichte werden auch der Justizkommission zugestellt.

4. Bei der Prüfung von Organisationen und Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung werden die Ergebnisse der Prüfungen sowohl diesen, als auch der für den Verkehr mit den geprüften Organisationen und Personen zuständigen Stelle der kantonalen Verwaltung oder der Verwaltung der Rechtspflege schriftlich mitgeteilt.

5. Bei besonderen Aufträgen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 erfolgt die Berichterstattung nur an die beauftragende Stelle.

Verfahren

1. Werden unwesentliche Mängel, insbesondere Fehler formeller Art, festgestellt, fordert die Finanzkontrolle die geprüfte Stelle auf binnen dreier Monate einen schriftlichen Bericht über die Behebung der Mängel zu erstatten.

2. Werden wesentliche Mängel festgestellt, setzt die Finanzkontrolle der geprüften Stelle eine Frist von drei Monaten, um auf dem Dienstweg schriftlich Bericht zu erstatten und Auskunft über die getroffenen Massnahmen zu erteilen.

Verfahren

1. Wird der festgestellte Mangel durch die geprüfte Stelle nicht behoben, werden keine Massnahmen zu seiner Behebung eingeleitet oder erstattet sie bei wesentlichen Mängeln binnen der festgelegten Frist keinen Bericht, hat die Finanzkontrolle folgende Kompetenzen

1. bei Beanstandungen, welche das Haushaltgleichgewicht, die Sparsamkeit, die Dringlichkeit, die Wirtschaftlichkeit, das Verursacherprinzip, die Vorteilsabgeltung, das Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern und die Wirkungsorientierung berühren, stellt sie dem Regierungsrat beziehungsweise den Gerichten Antrag über die notwendigen Massnahmen;

2. bei Beanstandungen, welche die Gesetzmässigkeit berühren, kann sie diese formell feststellen. Sie kann eine Weisung erlassen.

Verfahren

1. Die geprüfte Stelle kann binnen 30 Tagen nach erfolgter Zustellung gegen Weisungen der Finanzkontrolle Beschwerde erheben.

2. Für geprüfte Stellen der Verwaltung erhebt die betroffene Direktion Beschwerde beim Regierungsrat.

3. Geprüfte Stellen der Rechtspflege erheben bei der vorgesetzten Stelle Beschwerde. Das Obergericht erhebt Beschwerde beim Landrat.

4. Die Beschwerdeentscheide sind abschliessend. Die beschwerdeführende Direktion oder die beschwerdeführende Stelle der Rechtspflege tritt beim Entscheid in den Ausstand.

5. Für geprüfte Stellen von unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten erhebt deren oberstes Organ Beschwerde beim Regierungsrat.

6. Beschwerdeentscheide werden den am Verfahren Beteiligten, der Finanzkommission, der Aufsichtskommission und betreffend die Gerichte der Justizkommission schriftlich und begründet mitgeteilt.

Verfahren

1. Die Finanzkontrolle erstattet dem Landrat und dem Regierungsrat jährlich einen Tätigkeitsbericht, in dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Prüftätigkeit, sowie über wichtige Feststellungen und Beurteilungen informiert. Der Bericht wird veröffentlicht.

Verfahren

1. Ergeben sich Hinweise auf eine strafbare Handlung, meldet die Finanzkontrolle dies der zuständigen Direktion, den Gerichten oder dem obersten Organ der betroffenen Körperschaft, Organisation, Unternehmung oder Stelle. Die informierten Instanzen sorgen unverzüglich für die gebotenen Massnahmen.

2. Werden keine ausreichenden Massnahmen ergriffen, informiert die Finanzkontrolle bei strafbaren Handlungen innerhalb der Verwaltung den Regierungsrat über die von ihr entdeckten Hinweise.

Verfahren

1. Bis zur endgültigen Erledigung einer Beanstandung und solange eine Untersuchung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Zustimmung der Finanzdirektion weder neue Verpflichtungen eingegangen noch Zahlungen geleistet werden, die Gegenstand des Verfahrens bilden.

Verfahren

1. Beschlüsse und Verfügungen des Landrates, des Regierungsrates, der Gerichte, der Direktionen und der Amtsstellen die den Finanzhaushalt betreffen, sind der Finanzkontrolle unaufgefordert zuzustellen.

2. Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erforderlichen Daten - einschliesslich Personendaten - aus den Datensammlungen der Direktionen und Amtsstellen sowie der Gerichte abzurufen. Soweit die Daten für die Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind, erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf besonders schützenswerte Personendaten. Die Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens aufbewahren oder speichern. Die Zugriffe auf Datensammlungen und die damit verfolgten Zwecke müssen dokumentiert werden.

Verfahren

1. Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere legt die zu prüfende Stelle, ungeachtet von Geheimhaltungspflichten, auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilt die erforderlichen Auskünfte.

Verfahren

1. Mängel von grundsätzlicher und wesentlicher finanzieller Bedeutung sind auf dem Dienstweg unverzüglich der Finanzkontrolle zu melden.

Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung vom 9. Dezember 1992 über die Finanzkontrolle wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

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