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512.1 FAGLPF CH-NW

Art. 8 Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - 2. Finanzkraftfaktor

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Finanzausgleichsgesetz, FAG · 2. Finanzkraftfaktor

1. Der Finanzkraftfaktor der Gemeinde ergibt sich aus der Teilung der Nettosteuererträge je Einheit durch die Einwohnerzahl der Gemeinde.

2. Das gewogene kantonale Mittel des Finanzkraftfaktors ergibt sich aus der Teilung der Nettosteuererträge je Einheit aller Gemeinden durch die Einwohnerzahl des Kantons.

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