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512.1 FAGLPF CH-NW

Art. 7 Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - c) juristische Personen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Finanzausgleichsgesetz, FAG · c) juristische Personen

1. Die Nettosteuererträge der juristischen Personen ergeben sich aus dem Anteil des Kantons an den Erträgen je Gemeinde aus

1. der Gewinnsteuer, der Kapitalsteuer sowie der Nach- und Strafsteuer der juristischen Personen abzüglich Wertberichtigungen; und

2. dem Anteil der juristischen Personen an Verzugszinsen und Bussen abzüglich Ertragsminderungen und Verwaltungskosten.

2. Diese Nettosteuererträge werden gestützt auf den jeweils massgebenden Kantonsanteil am Ertrag der Gewinn- und Kapitalsteuer auf 100 Prozent hochgerechnet. Dieser Betrag wird durch 2.4 geteilt; dieser Teiler gilt bei einem ordentlichen Gewinnsteuersatz von 6 Prozent; er wird bei abweichenden Gewinnsteuersätzen verhältnismässig angepasst.

3. Die gewichteten Nettosteuererträge der juristischen Personen je Einheit ergeben sich aufgrund der Gewichtung der Nettosteuersteuererträge gemäss Abs. 2 mit dem Faktor 0.45. Der Regierungsrat wird ermächtigt, diesen Faktor bei der Festsetzung des direkten Finanzausgleichs um höchstens 0.05 zu erhöhen oder zu reduzieren, um eine Veränderung des Steuerbelastungsunterschieds zwischen natürlichen und juristischen Personen auszugleichen.

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