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512.1 FAGLPF CH-NW

Art. 6 Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - b) natürliche Personen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Finanzausgleichsgesetz, FAG · b) natürliche Personen

1. Die Nettosteuererträge der natürlichen Personen ergeben sich aus den Erträgen des Kantons je Gemeinde aus

1. der Einkommenssteuer, der Vermögenssteuer, der Quellensteuer und der Nach- und Strafsteuer der natürlichen Personen abzüglich Wertberichtigungen; und

2. dem Anteil der natürlichen Personen an Verzugszinsen und Bussen abzüglich Ertragsminderungen und Verwaltungskosten.

2. Die Nettosteuererträge der natürlichen Personen je Einheit ergeben sich aus den Nettosteuererträgen gemäss Abs. 1 geteilt durch den jeweils massgebenden Kantonssteuerfuss.

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