512.1
FAGLPF
CH-NW
Art. 6 Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - b) natürliche Personen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Finanzausgleichsgesetz, FAG · b) natürliche Personen
1. Die Nettosteuererträge der natürlichen Personen ergeben sich aus den Erträgen des Kantons je Gemeinde aus
1. der Einkommenssteuer, der Vermögenssteuer, der Quellensteuer und der Nach- und Strafsteuer der natürlichen Personen abzüglich Wertberichtigungen; und
2. dem Anteil der natürlichen Personen an Verzugszinsen und Bussen abzüglich Ertragsminderungen und Verwaltungskosten.
2. Die Nettosteuererträge der natürlichen Personen je Einheit ergeben sich aus den Nettosteuererträgen gemäss Abs. 1 geteilt durch den jeweils massgebenden Kantonssteuerfuss.