512.1
FAGLPF
CH-NW
Art. 5 Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Begriffe 1. Nettosteuererträge je Einheit a) allgemein
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Begriffe 1. Nettosteuererträge je Einheit a) allgemein
1. Die Nettosteuererträge je Einheit ergeben sich aus der Summe der Nettosteuererträge der natürlichen Personen je Einheit und der gewichteten Nettosteuererträge der juristischen Personen je Einheit.
2. Bei der Berechnung werden nur die in Art. 6 und 7 aufgeführten Erträge berücksichtigt.