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512.1 FAGLPF CH-NW

Art. 40 Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Inkrafttreten

Vollzugs , Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 40 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

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