512.1
FAGLPF
CH-NW
Art. 4 Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Massgebende Berechnungsgrundlagen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Massgebende Berechnungsgrundlagen
1. Für die Berechnung des direkten Finanzausgleichs sind die Daten der genehmigten Jahresrechnungen des Jahres vor der Festsetzung gemäss Art. 28 massgebend.
2. Für die Einwohnerzahlen ist die kantonale Einwohnerstatistik (Schweizerinnen und Schweizer sowie Personen mit Niederlassungs- oder Jahresaufenthaltsbewilligung) vom 31. Dezember des Rechnungsjahres gemäss Abs. 1 heranzuziehen.
3. Für die Schülerzahlen ist diejenige Bildungsstatistik für die Volksschule massgebend, die letztmals vor der Festsetzung des direkten Finanzausgleichs gemäss Art. 28 erstellt wurde.