512.1
FAGLPF
CH-NW
Art. 37 Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - 2. Festsetzung für das erste Jahr nach Inkrafttreten
Vollzugs , Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 37 Finanzausgleichsgesetz, FAG · 2. Festsetzung für das erste Jahr nach Inkrafttreten
1. Für das erste Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes setzt der Regierungsrat die Leistungen der finanzstarken Politischen Gemeinden für den direkten Finanzausgleich und die Verteilung der Finanzausgleichsbeiträge zu Jahresbeginn fest.
2. Für die Berechnung dieses direkten Finanzausgleichs sind grundsätzlich die Daten der letzten genehmigten Jahresrechnungen massgebend. Führt die Auflösung von Einzelwertberichtigungen zu einem wesentlichen Mehrertrag, kann der Regierungsrat diesen bei der Berechnung ausklammern.
3. Für die Schülerzahlen ist die Bildungsstatistik für die Volksschule des letzten abgeschlossenen Schuljahres massgebend.