Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
512.1 FAGLPF CH-NW

Art. 37 Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - 2. Festsetzung für das erste Jahr nach Inkrafttreten

Vollzugs , Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37 Finanzausgleichsgesetz, FAG · 2. Festsetzung für das erste Jahr nach Inkrafttreten

1. Für das erste Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes setzt der Regierungsrat die Leistungen der finanzstarken Politischen Gemeinden für den direkten Finanzausgleich und die Verteilung der Finanzausgleichsbeiträge zu Jahresbeginn fest.

2. Für die Berechnung dieses direkten Finanzausgleichs sind grundsätzlich die Daten der letzten genehmigten Jahresrechnungen massgebend. Führt die Auflösung von Einzelwertberichtigungen zu einem wesentlichen Mehrertrag, kann der Regierungsrat diesen bei der Berechnung ausklammern.

3. Für die Schülerzahlen ist die Bildungsstatistik für die Volksschule des letzten abgeschlossenen Schuljahres massgebend.

← Art. 36 Finanzausgleichsgesetz, FAG Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Ziele Art. 38 Finanzausgleichsgesetz, FAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →